Unter dem Begriff Berufsunfähigkeit versteht man im Allgemeinen die Unfähigkeit seinen erlernten Beruf zu mindestens mehr 50 Prozent ausüben zu können. Gleiches gilt für zumutbare Tätigkeiten, welche dem ursprünglich erlernten Berufsbild in Kenntnissen und Fähigkeiten ähneln.
Der Versicherungspflichtige darf dabei nicht mehr in der Lage sein, täglich mehr als sechs Stunden seinen erlernten Beruf auszuüben.
Die Ausübung des Berufes muss nicht nur ärztlich festgestellt, sondern vor allem von Dauer sein. Ebenfalls darf bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit die aktuelle Arbeitsmarktlage keine Berücksichtigung finden. Berufsunfähigkeitentsteht durch Krankheit, Unfall oder eingetretener Behinderung.